Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der FELSCH Spritzguß GmbH
zur ausschließlichen Verwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
I. Allgemeines
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote. Diese AVB sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unserem Kunden über unsere Lieferungen und Leistungen schließen.
Diese AVB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht noch einmal gesondert vereinbart werden.
Einseitige Anpassungen dieser AVB durch uns werden im Rahmen bestehender Verträge dem Kunden in Textform bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht in Textform Widerspruch erhebt. Der Widerspruch muss uns innerhalb von sechs Wochen zugehen, nachdem die Anpassungsmitteilung dem Kunden zugegangen ist.
Von diesen AVB abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung und werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir deren Geltung in Textform zugestimmt haben. Dies gilt auch, wenn wir Lieferungen und Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter vorbehaltlos ausführen oder auf Schreiben des Kunden Bezug nehmen, welche Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter enthalten oder auf solcher verweisen.
Ergänzungen und/oder Änderungen der zwischen uns und dem Kunden auf Basis dieser AVB geschlossenen Verträge sowie dieser AVB selbst bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Vereinbarungen zu treffen.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die vom Kunden nach Vertragsabschluss gegenüber uns abgegeben werden bzw. abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
Vor Vertragsabschluss von uns mündlich erteilte Zusagen und/oder vor Vertragsabschluss getroffene Abreden der Parteien werden durch die auf Basis dieser AVB getroffene Vereinbarung ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie in jedem Fall verbindlich fortgelten sollen.
Ist Exklusivität vereinbart, erlischt diese, wenn wir nach Ablauf eines halben Jahres seit der letzten Lieferung dem Kunden in Textform eine Frist von zwei Monaten setzen und innerhalb dieser Frist weder ein Anschlussauftrag noch eine Ankündigung von Anschlussaufträgen erfolgt. Sind zwei Jahre seit der letzten Lieferung verstrichen, so bedarf es der Fristsetzung nicht.
II. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Bestellungen des Kunden sind verbindlich und der Kunde ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 14 Tagen ab Zugang der Bestellung bei uns gebunden. Während dieser Zeit können wir die Bestellung des Kunden durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware annehmen.
Unsere Produktbeschreibungen, Zeichnungen und Darstellungen der Waren und Produkte, Angaben zu technischen Daten sowie sonstige Angaben von uns zur Ware bzw. zu Produkten und Leistungen sind nur Richtwerte und annähernd maßgeblich, sofern die Verwendbarkeit der Ware bzw. Leistung zum Vertragszweck nicht die genaue Übereinstimmung voraussetzt. Es handelt sich bei diesen Angaben und Darstellungen um Beschreibungen der Ware bzw. Leistung, nicht aber um zugesicherte Beschaffenheitsmerkmale. Sofern hierdurch nicht die vertraglich vorgesehene Verwendbarkeit der Ware bzw. Leistung beeinträchtigt wird, sind handelsübliche Abweichungen sowie Abweichungen aufgrund rechtlicher Vorschriften oder technischer Verbesserungen zulässig. Auch die Ersetzung bestimmter Bauteile durch andere, gleichwertige Teile ist zulässig.
An sämtlichen Mustern, Kalkulationen, Modellen, Angeboten, Kostenvoranschlägen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums-, Schutz- und Urheberrechte vor. Der Kunde ist ohne unsere vorherige in Textform erteilte Zustimmung nicht berechtigt, diese Informationen Dritten zugänglich zu machen und hat sie kostenfrei an uns zurückzugeben oder nach unserer Wahl zu vernichten, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
III. Zahlung
Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer, bei Lieferung zuzüglich Verpackung, Transport, Fracht. Eventuell anfallende Zölle und/oder sonstige Abgaben trägt der Kunde.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen fällig innerhalb von 14 Tagen ab Zugang unserer Rechnung beim Kunden und Lieferung bzw. Abnahme der Ware bzw. Vorliegen der sonstigen vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzungen.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf unserem Bankkonto maßgeblich.
Der Kunde kommt mit Ablauf der vorstehend beschriebenen Zahlungsfrist in Verzug. Während des Verzugs ist der jeweils vom Verzug betroffene Rechnungsbetrag nach dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt allerdings vorbehalten, auch der Anspruch auf Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB bleibt unberührt.
Wir sind berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise von der Zahlung per Vorkasse abhängig zu machen; tun wir dies, werden wir den entsprechenden Vorbehalt spätestens mit unserer Auftragsbestätigung erklären.
Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Wir sind berechtigt, für abgeschlossene Teilleistungen angemessene Abschlagszahlungen zu berechnen. Leistet der Kunde auf eine Abschlagszahlung nicht oder nicht fristgemäß, sind wir berechtigt, die weitere Vertragserfüllung von der Zahlung des Abschlags abhängig zu machen. Leistet der Kunde auf eine Abschlagszahlung nicht oder nicht fristgemäß, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den Kunden zuvor in Textform unter angemessener Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert haben. Die Geltendmachung von Aufwendungs- und Schadenersatzansprüchen bleibt unberührt.
IV. Lieferung
Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk.
Sofern wir für die Lieferung Fristen bzw. Termine angeben, handelt es sich hierbei um unverbindliche Richtwerte, wenn diese Termine bzw. Fristen nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder zwischen den Parteien als verbindlich vereinbart werden.
Ist die Versendung der Ware an den Kunden vereinbart, ist für die Einhaltung der Lieferfristen bzw. Liefertermine der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten maßgeblich. Im Übrigen ist für die Einhaltung von Lieferfristen bzw. Lieferterminen der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem wir dem Kunden die Versandbereitschaft der Ware angezeigt haben; soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist dies der Zeitpunkt unserer Anzeige der Abnahmebereitschaft gegenüber dem Kunden.
Alle Liefertermine und Lieferfristen gelten vorbehaltlich ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern wir die Verzögerung bzw. Unrichtigkeit der Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben. Wir werden den Kunden unverzüglich darüber informieren, wenn Verzögerungen der Liefertermine bzw. Lieferfristen aufgrund nicht ordnungsgemäßer oder nicht rechtszeitiger Selbstbelieferung drohen.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist, ihm durch die Teillieferung kein erheblicher Mehraufwand bzw. Mehrkosten, die wir nicht übernehmen, entstehen, die Lieferung des restlichen Teils der Ware sichergestellt ist und eine Teillieferung für den Kunden unter Berücksichtigung des Vertragszwecks verwendbar ist.
Für Lieferverzögerungen oder die Unmöglichkeit der Lieferung, die durch höhere Gewalt oder andere, für uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare und nicht zu vertretende Ereignisse (z.B. Arbeitskampf, Rohstoffmangel, unverschuldete Betriebsstörungen) verursacht werden, haften wir nicht. Wird die Lieferung für uns aufgrund derartiger Ereignisse oder aufgrund höherer Gewalt unmöglich oder unter Berücksichtigung des Warenwertes unzumutbar erschwert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sofern wir durch derartige Ereignisse oder durch höhere Gewalt nur vorübergehend an der Lieferung gehindert sind, verschieben sich die Liefertermine bzw. Lieferfristen um den Zeitraum, während dessen das Leistungshindernis vorliegt, jedoch zzgl. einer Anlauffrist von einer Woche. Der Kunde ist in diesem Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ihm die verspätete Lieferung nicht zugemutet werden kann und er dies gegenüber uns unverzüglich in Textform mitteilt, nachdem wir ihn von Leistungshindernis unterrichtet haben, wozu wir unverzüglich nach Erkennbarwerden des Leistungshindernisses verpflichtet sind. Das Recht des Kunden, im Falle der Unmöglichkeit der Leistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
Für das Vorliegen von Lieferverzug auf unserer Seite gelten die gesetzlichen Bestimmungen, allerdings ist für den Eintritt des Lieferverzuges in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden in Textform erforderlich, es sei denn, wir haben die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert.
Verzögert sich unsere Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (beispielsweise, wenn der Kunde eine von ihm geschuldete Mitwirkungshandlung unterlässt oder verspätet erbringt) oder gerät der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz für daraus bei uns entstehender Aufwendungen und/oder Schäden vom Kunden zu verlangen. Wir sind daher berechtigt, vom Kunden eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25 % des Warenwertes je Kalendertag, beginnend mit dem Tag nach dem vereinbarten Liefertermin bzw. der Mitteilung der Versand- oder Abnahmebereitschaft durch uns, sofern kein Liefertermin vereinbart ist, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Warenwertes, zu verlangen. Diese pauschale Entschädigung gilt jedoch nicht, wenn der Kunde nachweist, dass uns tatsächlich ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Unsere weitergehenden gesetzlichen Rechte sowie der Nachweis eines höheren Schadens bleiben unberührt. Jedenfalls ist die pauschale Entschädigung auf unsere weitergehenden Ansprüche anzurechnen.
Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, muss diese unverzüglich zum Abnahmetermin erfolgen, ist ein solcher nicht vereinbart oder kann ein vereinbarter Abnahmetermin nicht eingehalten werden, hat die Abnahme unverzüglich nach unserer Meldung der Abnahmebereitschaft zu erfolgen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels zu verweigern.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware bzw. Leistung als spätestens abgenommen, wenn
– die Lieferung bzw. Leistung (einschließlich Montage bzw. Installation, sofern geschuldet) abgeschlossen ist,
– wir den Kunden über die Fertigstellung der Lieferung bzw. Leistung informiert, ihn zur Abnahme aufgefordert und auf die Abnahmefiktion nach dieser Regelung der AVB hingewiesen haben,
– seit Fertigstellung der Lieferung bzw. Leistung 10 Werktage vergangen sind oder, sofern der Kunde die Lieferung bzw. die Leistung bereits in Gebrauch genommen hat (beispielsweise durch Inbetriebnahme), 5 Werktage seit Fertigstellung der Lieferung bzw. Leistung und
– der Kunde die Abnahme während dieses Zeitraums nicht wegen eines wesentlichen Mangels der Ware verweigert hat.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Ausführung der Lieferung bzw. Leistung auf den Kunden über. Ist die Versendung der Ware vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch weitere Leistungen (etwa die Inbetriebnahme bzw. Installation) schulden. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, ist für den Gefahrübergang der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich. Verzögert sich der Versand bzw. die Übergabe der Ware oder die Abnahme aufgrund von Umständen, deren Ursachen beim Kunden liegen, geht die Gefahr auf den Kunden über, nachdem wir dem Kunden die Versand- bzw. Übergabe- oder Abnahmebereitschaft der Ware bzw. Leistung mitgeteilt haben.
Wir sind berechtigt, Subunternehmer mit der Erfüllung unserer gegenüber dem Kunden bestehenden vertraglichen Pflichten zu beauftragen.
V. Werkzeuge und Vorrichtungen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Werkzeuge und andere Vorrichtungen für die Herstellung der Produkte im Auftrag des Kunden hergestellt und gehen in sein Eigentum über, wenn er hierfür vollständige Zahlung leistet. An Stelle einer Übergabe dieser Werkzeuge oder Vorrichtungen sind wir für die Dauer der Geschäftsverbindung mit dem Kunden – mindestens aber bis zur Lieferung der vereinbarten Mengen – unwiderruflich zum Besitz dieser Werkezeuge und Vorrichtungen berechtigt.
Der Kunde erteilt uns mit seinem Auftrag die Vollmacht, die erforderlichen Werkzeuge und Vorrichtungen in seinem Namen und für seine Rechnung von einem dritten Werkzeughersteller bzw. Vorrichtungsbauer unserer Wahl herstellen zu lassen. Dieser tritt alsdann an unserer Stelle in den Auftrag ein.
Änderungen des Werkzeugs bzw. der Vorrichtung sind gesondert zu zahlen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Werkzeug- und Vorrichtungskosten wie folgt fällig: 50 % bei Auftragserteilung und weitere 50 % bei Erstmusterung, jeweils zahlbar ohne Abzug.
Kommt es aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zur Vorlage einer Probe, so sind offene Kosten fällig, wenn wir die Fertigstellung des Werkzeugs bzw. der Vorrichtung melden.
Soweit die Werkzeug- bzw. Vorrichtungs- und Entwicklungs- sowie sonstige Projektkosten im Preis für die zu liefernde Ware eingerechnet sind, gilt die vereinbarte Projektmenge als verbindliche Abnahmemenge. Endet der Vertrag vor Abnahme dieser Menge, ist der Kunde zur Zahlung des nicht amortisierten Teils der Kosten verpflichtet.
Kundenwerkzeuge und Vorrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns behandelt, aufbewahrt und instand gehalten, wir übernehmen während unserer Besitzzeit die Kosten der laufenden Wartung. Die Kosten für die Beseitigung eines normalen Verschleißes trägt der Kunde.
Wir versichern Werkzeuge und Vorrichtungen gegen Feuer mit einer Entschädigungssumme, die die Wiederbeschaffungskosten zum jeweiligen Zeitwert abdeckt, nicht jedoch Folgeschäden. Eine darüber hinausgehende Haftung wird von uns nicht übernommen. Dies gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt.
Ist seit der letzten Fertigung eines Teils für den Kunden ein Jahr vergangen, können wir das Werkzeug vernichten, wenn wir den Kunden hierauf zuvor in Textform hingewiesen haben und seit diesem Hinweis sechs Wochen vergangen sind. Nach Ablauf dieser Frist erlischt auch unsere Verwahrungs- und Versicherungspflicht. Widerspricht der Kunde der Vernichtung und verlangt weitere Aufbewahrung, erfolgt diese auf Kosten des Kunden. Die Aufbewahrung kann auch extern erfolgen. In diesem Fall trägt der Kunde auch die jeweiligen Transportkosten zur Aufbewahrungsstelle.
VI. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Erfüllung aller uns gegenüber dem Kunden aus dem der Lieferung zugrundeliegenden Vertrag zustehenden Forderungen bleibt die Ware unser Eigentum.
Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt an ihn gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und sie auf seine Kosten gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zum Neuwert zu versichern.
Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht an Dritte verpfänden oder zur Sicherheit übereigen, solange unsere durch den Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung nicht beglichen ist. Pfänden Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder erfolgen sonstige Zugriffe Dritter auf diese Ware, ist der Kunde verpflichtet, diesen Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich in Textform hierüber zu informieren. Notwendige Kosten, die wir im Rahmen der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung unsere Eigentumsrechte gegenüber dem Dritten tragen müssen, hat der Kunde uns zu ersetzen, sofern diese nicht vom Dritten ersetzt werden.
Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen, nachdem wir dem Kunden eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben und diese fruchtlos verstrichen ist, wenn der Kunde auf fällige Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig leistet. In diesem Falle trägt der Kunde die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten. Nehmen wir unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar; dies gilt auch, wenn wir die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfänden.
Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verwenden, weiterveräußern und/oder verarbeiten. Hierzu gilt ergänzend Folgendes:
– Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware resultierenden Forderung sowie diejenigen Forderungen in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, die ihm aus sonstigen Gründen gegen seinen Abnehmer oder sonstigen Dritte zustehen oder in Zukunft zustehen werden (z. B. Ansprüche aus Versicherungsleistungen oder unerlaubter Handlung) bereits jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an.
– Der Kunde selbst bleibt zur Einziehung der vorstehend genannten Forderungen ermächtigt und wir verpflichten uns, diese Forderungen so lange nicht selbst einzuziehen, wie der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird und auch keine sonstigen Mängel seiner Leistungsfähigkeit vorliegen, die unseren Entgeltanspruch gefährden. Tritt ein solcher Fall jedoch ein, ist der Kunde verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung bekannt zu geben und uns seine Schuldner zu benennen sowie alle zum Einzug dieser abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und dazugehörige Unterlagen an uns auszuhändigen.
– Eine Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt an den Kunden gelieferten Ware wird immer für uns vorgenommen. Erfolgt eine Weiterverarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit Sachen, die nicht in unserem Eigentum stehen, erwerben wir Miteigentum an der neuentstehenden Sache im Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt an den Kunden gelieferten Ware (Rechnungsbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die in Folge Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt an den Kunden gelieferte Ware.
– Im Falle untrennbarer Verbindung oder Vermischung der an den Kunden unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit Sachen, die nicht in unserem Eigentum stehen, erwerben wir Miteigentum an der durch Verbindung oder Vermischung neuentstehenden Sache im Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware (Rechnungsbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den andren verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Erfolgt die Verbindung bzw. Vermischung in der Weise, dass die nicht in unserem Eigentum stehende Sache als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde bereits jetzt das anteilsmäßige Miteigentum an der neu entstehenden Sache auf uns und wir nehmen diese Übertragung an.
– Sofern wir Mit- oder Alleineigentum an einer neuentstehenden Sache erwerben, verwahrt der Kunde dies für uns. Auf Verlangen des Kunden werden wir Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben, sofern der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
VII. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Kunden für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Auslieferung sorgfältig zu untersuchen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder solcher Mängel, die bei unverzüglicher, sorgfältiger Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn er diese Mängel nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Gefahrübergang gegenüber uns in Textform rügt. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Kunden genehmigt, wenn dieser den Mangel nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung des Mangels gegenüber uns in Textform rügt. War der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung der Ware jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, so ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
Ist die Ware bzw. Leistung mangelhaft, können wir die Art der Nacherfüllung wählen. Das Recht, die Nacherfüllung gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die von uns geschuldete Nacherfüllung beinhaltet den Ausbau der mangelhaften sowie den erneuten Einbau einer mangelfreien Sache nicht, wenn wir auch ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung von der Zahlung des Kaufpreises abhängig zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.
Ist die Ware bzw. Leistung mangelhaft, tragen wir die Kosten der Nacherfüllung. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden im Nachhinein als unberechtigt heraus, können wir vom Kunden Ersatz für die Kosten verlangen, die aufgrund des unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstanden sind.
Wenn und soweit der Kunde die Ware ohne unsere Zustimmung ändert oder durch Dritte ändern lässt und hierdurch die Mangelbeseitigung für uns unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, entfallen die Gewährleistungsrechte des Kunden. Führen derartige Änderungen der Ware zu Mehrkosten bei der Mangelbeseitigung, hat der Kunde uns diese Mehrkosten zu ersetzen.
Führt die Mangelhaftigkeit eines von uns verwendeten Bauteils eines anderen Herstellers zur Mangelhaftigkeit unserer Ware bzw. Leistung und können wir diesen Mangel aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen nicht beheben, können wir dem Kunden die auf unserer Seite gegen den Dritthersteller zustehenden Mängelansprüche abtreten; Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber uns bestehen in diesem Fall nur und nur insoweit, wenn und soweit die gerichtliche Durchsetzung der an den Kunden abgetretenen Mängelansprüche gegen den Dritthersteller erfolglos war oder aussichtslos ist. Während der Dauer der Inanspruchnahme des Drittherstellers durch den Kunden ist die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber uns gehemmt.
Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich darüber zu informieren, falls Dritte ihm gegenüber in Bezug auf unsere Ware bzw. Leistung Ansprüche wegen der Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten geltend machen. Verletzt die Ware einen gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten, werden wir nach unserer Wahl entweder die Ware derart abändern oder austauschen, dass Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden, die Ware gleichwohl weiterhin der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht, oder dem Kunden das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies nicht innerhalb angemessener Zeit, sind sowohl der Kunde als auch wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Erfolgt die Fertigung der Produkte nach Zeichnung des Bestellers, haften wir nur für die Übereinstimmung mit der Zeichnung.
Im Übrigen bestimmen sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
VIII. Haftung
Wir haften auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wobei die Haftung in diesem Fall begrenzt ist auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit wir gesetzlich zwingend haften oder einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.
Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere nach §§ 651, 649 BGB) ist ausgeschlossen. Der Kunde kann wegen einer Pflichtverletzung unsererseits, die nicht in einem Mangel besteht, nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir diese Pflichtverletzung zu vertreten haben.
IX. Rechtswahl und Gerichtsstand
Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertrags-partner innerhalb der Bundesrepublik Deutschland untereinander gilt. Das Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden resultierenden Streitigkeiten ist Werther. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
X. Datenschutz
Die zur Bearbeitung von Geschäftsvorfällen erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert.
Hinweis nach VSBG zur alternativen Streitbeilegung bei Verbraucherangelegenheiten
Wir sind nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und hierzu auch nicht bereit. Wir nehmen daher nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.